Hilfe bei geburtsgeschädigten Kindern
Was tun wenn der Verdacht besteht, dass das eigene Kind durch einen Geburtsfehler behindert wurde?
Einige Eltern von Kindern mit geistiger und/oder körperlicher Behinderung stellen sich die Frage, ob die Behinderung des eigenen Kindes durch eine fehlerhafte ärztliche Behandlung vor, während oder nach der Geburt verursacht worden ist. Es wird überlegt, ob und wie mögliche Schadenersatzansprüche gegenüber den beteiligten Ärzten durchgesetzt werden können. An wen kann ich mich wenden?
lange habe ich Zeit um entsprechende Schritte einzuleiten?
Der Schmerzensgeldanspruch verjährt in drei Jahren, d.h. Nach drei Jahren kann dieser Schadenersatz nicht mehr geltend gemacht werden. Zu beachten ist jedoch, dass diese Frist erst dann zu laufen beginnt, wenn man als Patient die wesentlichen Umstände vom Behandlungsverlauf kennt und daraus ableiten kann, dass etwas bei der ärztlichen Behandlung falsch gemacht worden .
Es genügt gerade nicht, dass die Eltern die Schwere der Behinderung kennen und ihnen deshalb bekannt gewesen sein musste, dass die Behinderung mit der Geburt zusammenhängt. Notwendig ist, dass die vollständigen Behandlungsunterlagen, die ein ärztliches Fehlverhalten zeigen. ist. Der bloße Verdacht, dass eine Cerebralparese beim Kind auf die Geburt zurückzuführen ist, ist nicht ausreichend.
Die Gerichte sind in diesem Zusammenhang insbesondere bei Geburtsschäden „patientenfreundlich“ und betonen, dass allein die Kenntnis von der Behinderung nicht ausreicht. Weiterhin kann der Schaden geltend gemacht werden, der durch die Behinderung des Kindes entstanden ist. Dieser so genannte Schadenersatz wegen behinderungsbedingten Mehraufwendungen umfasst zum einen den Aufwendungssatz dafür, dass beispielsweise die Mutter das Kind pflegt, therapiert und versorgt. Diese Arbeit ist je nach Art und Schwierigkeit zwischen € 8,00 bis € 12,00 pro Stunde zu vergüten. Daneben sind alle weiteren Kosten auszugleichen, die durch die Behinderung entstehen. Dieses sind Fahrtkosten zu Ärzten und Kliniken, Kosten für Heil- und Therapiegeräte, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, Kosten für einen behinderungsbedingten Umbau eines Kraftfahrzeuges oder einer Wohnung bzw. Hauses, Verdienstentgang des Kindes etc. Alle Kosten, die nicht entstehen würden, wenn das Kind gesund wäre, sind zu erstatten.
Je nach Art und Schwere der Behinderung können dieses pro Monat mehrere tausend Euro sein. Dieser Schadenersatz wegen behinderungsbedingten Mehraufwendungen, der bis zum Lebzeitende gezahlt werden muss und deshalb im Vergleich zumSchmerzensgeld deutlich höher ist, verjährt in 30 Jahren.
Die Haftpflichtversicherungen der Ärzte und Kliniken bezahlen keinen Schadenersatz, wenn der ärztliche Fehler nicht sicher bewiesen werden kann. Der Schadenersatzanspruch des geburtsgeschädigten Kindes wird häufig mit allen nur denkbaren Argumenten abgestritten.
Offizielle Statistiken, ob und in welchem Umfang die Haftpflichtversicherungen der Ärzte und Kliniken Schadenersatzansprüche von geschädigten Patienten bezahlen, sind kaum vorhanden. Im Jahr 2005 wurden gegen ca. 7 % der Ärzte in Deutschland Schadenersatzansprüche geltend gemacht.
Der überwiegende Teil lag dabei in den medizinischen Fachgebieten der Chirurgie/Orthopädie sowie Gynäkologie/Geburtshilfe. Etwa 3 000 Schadenersatzklagen werden jährlich von Patienten gegen Ärzte bei Gerichten eingereicht. In ca. 50 % dieser Klageverfahren erhält der Patient zumindest einen Teil seines eingeklagten Schadenersatzes.
Wenn Schadenersatzansprüche für geburtsgeschädigte Kinder geltend gemacht werden, so wird in den meisten Fällen der
Schadenersatzanspruch von der Berufshaftpflichtversicherung des Arztes abgelehnt. Alle nur erdenklichen Argumente werden vorgetragen.
So ist nicht unüblich zu behaupten, während der Schwangerschaft oder der vorgeburtlichen Betreuung habe die Mutter nicht alles unternommen, was aus medizinischer Sicht notwendig und angeordnet worden sei. Unter der Geburt habe die Mutter nicht „mitgearbeitet“ oder sei hysterisch gewesen.
Fast immer wird bestritten, dass ein möglicher Behandlungsfehler (der sowieso bestritten wird) die gesundheitliche Schädigung des Kindes verursacht habe. So wird bei Frühgeburten eingewandt, dass selbst für den Fall, dass eine notwendige Lungenreifebehandlung oder Infektionsvorbeugung durchgeführt worden wäre, die Schädigung des Kindes nicht vermieden worden wäre. Die Versäumnisse seien also ohne Folgen geblieben, da das Kind wegen seiner Frühgeburtlichkeit in jedem Fall einen Schaden erlitten hätte.
Auch bei der Höhe des Schmerzensgeldes und den behinderungsbedingten Mehraufwendungen wird durch die Berufshaftpflichtversicherung versucht, den Anspruch abzuwehren. Regelmäßig wird das angemeldete Schmerzensgeld als zu hoch angesehen. Bei den Mehraufwendungen wird beispielsweise abgestritten, dass das Kind dreimal täglich nach Vojta oder Bobath therapiert wird, mehrmals am Tag gewickelt, gefüttert, beruhigt und gepflegt werden muss. Entstandene Kosten für weitere Therapien (beispielsweise Hippo- Therapie, Petö-Therapie, Behandlung nach Kozijavkin) werden gleichfalls abgelehnt oder darauf verwiesen, die Therapien seien nicht notwendig.
Nur in den Fällen, in denen Behandlungsfehler eindeutig zu belegen sind, sind Berufshaftpflichtversicherungen bereit, ohne einen Rechtsstreit (einen Teil) des Schadenersatz zu zahlen. Wegen der Höhe des Schmerzensgeldes und Aufwendungsersatzes für behinderungsbedingte Mehrkosten lassen die meisten Berufshaftpflichtversicherungen in einem Rechtsstreit die Haftung des Arztes von einem Gericht entscheiden. Besteht auch nur eine geringe Chance, den Prozess zu gewinnen, verweigert man jede Zahlung und zwingt die Eltern von geburtsgeschädigten Kindern in einen Prozess. Diese Strategie der Berufshaftpflichtversicherung belastet Eltern von geburtsgeschädigten Kindern natürlich erheblich.
In einigen Fällen führt dieses dazu, dass Eltern davon absehen, den berechtigten Anspruch ihres Kindes durchzusetzen. Es passiert durchaus, dass aufgrund der „Zermürbungsstrategie“ und der Verzögerungstaktik der Berufshaftpflichtversicherung, die Eltern die Kraft verlieren und aufgeben.
Lassen Sie sich ausführlich über die Möglichkeiten und Chancen, Schadenersatz für ihr geburtsgeschädigtes Kind zu fordern, beraten. Die Möglichkeit, Schadenersatz wegen eines möglichen Behandlungsfehlers zu erlangen, müssen seriös und ausführlich geprüft werden.
Einige Eltern erwarten (möglicherweise wegen einer schlechten Beratung), dass innerhalb kürzester Zeit umfangreiche Zahlungen erfolgen. Andere überlegen erst nach Jahren, ob Schadenersatz überhaupt gefordert werden könnte. Erst wenn man Probleme erkennt, wie das Kind in Zukunft finanziell abgesichert ist, denkt man über derartige rechtliche Möglichkeiten nach.
Die Erwartungshaltung ist dann besonders hoch. Schadenersatz für ein geburtsgeschädigtes Kind durchzusetzen ist ein anstrengender und langer, aber in vielen Fällen erfolgreicher Weg. Wenn man als betroffene Eltern weiß, auf welche Gegebenheiten man sich einlassen muss und welche Chancen bestehen, erfolgreich den Anspruch (auch in einem Prozess) durchzusetzen, so lohnt sich, hierfür zu kämpfen. In jedem Fall sollten Sie sich ausreichend und vernünftig beraten lassen.
Dr. Roland Uphof
